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§ 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

 
 

(1)  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen 1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, 2. die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denen Name, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (2)  Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.





 Stand: 01.04.2024