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§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

 
 

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.





 Stand: 01.04.2024