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§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

 
 

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.





 Stand: 01.02.2024