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§ 8 (Unwirksame Verfügungen)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

 
 

Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.





 Stand: 01.04.2024