§ 8 (Unwirksame Verfügungen)
ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Stand: 01.04.2024
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