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§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536 a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2)  Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.





 Stand: 01.11.2024