§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536 a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Stand: 01.11.2024
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