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§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.





 Stand: 01.09.2024