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1. Die Vollstreckbarkeitserklärung schweizerischer Unterhaltstitel kann nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 (HUVÜ) erfolgen, da das Übereinkommen sowohl in der Schweiz (seit 01.08.1986) wie auch in Deutschland (seit 01.04.1987) gilt. Zuständig ist das Landgericht nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30.05.1988 (AVAG). 2. Die Vollstreckbarkeitserklärung kann auch auf das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 02.11.1929 gestützt werden, da die Anwendbarkeit dieses bilateralen Abkommens durch das HUVÜ nicht ausgeschlossen ist. 3.Zuständig ist nach Art. 1 der AusführungsVO vom 23.08.1930 zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 02.11.1929 das Amtsgericht, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das Verfahren richtet sich nach Art. 2 der AusführungsVO nach §§ 1042a Abs. 1, 1042b Abs. 1, 2 S. 1, 1042c, 1042d sowie nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO. 4. Das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.091968 in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26.05.1989 findet auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, da die Schweiz nicht zu den vertragsschließenden Parteien gehört. 5. Auch das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988, das in Art. 55 unbeschadet der Vorschriften des Art. 54 II und des Art. 56 auch das deutsch-schweizerische

OLG Frankfurt/Main (1 UF 200/97) | Datum: 29.10.1997

FamRZ 1998, 384 OLGReport-Frankfurt 1998, 13 [...]

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