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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 29.10.1997

1 UF 200/97

Normen:
Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 02.11.1929 Art. 1
AusführungsVOAusführungsVO vom 23.08.1930 zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 02.11.1929 Art. 1, Art. 2
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatliche Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30.05.1988 (AVAG) § 2 Abs. 1, § 11, § 35 Abs. 1 Nr. 2
Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 (HUVÜ) Art. 1, Art. 4, Art. 23
Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 Art. 54 Abs. 2, Art. 55, Art. 56
ZPO § 1042a Abs. 1, § 1042b Abs. 1, 2 S. 1, § 1042c, § 1042d, § 794 Abs. 1 Nr. 4a

Fundstellen:
FamRZ 1998, 384
OLGReport-Frankfurt 1998, 13

FamRZ 1998, 384 OLGReport-Frankfurt 1998, 13 [...]
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