Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 6 von 6 .
Sortieren nach   

Läßt ein Ehemakler Philippininnen visafrei als Touristinnen in die Bundesrepublik einreisen, ohne die bei einem längeren Aufenthalt als 1/4 Jahr erforderliche Aufenthaltserlaubnisse zu besitzen, so ist das diesbezügliche gesetzliche Verbot nicht gegen den Abschluß des Eheanbahnungsdienstvertrages selbst gerichtet. Nur wenn beide Parteien die gesetzwidrige Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik beabsichtigen, wäre über die Nichtigkeit dieser Abrede gemäß § 139 BGB auch die Nichtigkeit des Eheanbahnungsdienstvertrages in Betracht zu ziehen. Haben die Parteien einen vom gesetzlichen Leitbild des echten Ehemaklervertrages abweichenden sogenannten Eheanbahnungsdienstvertrag abgeschlossen, wonach der Verpflichtete das Zusammentreffen mit der Dame zu ermöglichen und deren verbindliche schriftliche Ehebereitschaftszusage zu erbringen hat, so ist mit dieser Dienstleistung die vertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr bereits verdient. Auch für einen solchen Eheanbahnungsdienstvertrag gilt § 656 BGB analog mit der Folge, daß bezüglich der erfolgsunabhängigen Vergütungspflicht keine Rechtsverbindlichkeit, sondern nur eine Naturalobligation entsteht. Ein Eheanbahnungsdienstvertrag betrifft Dienste höherer Art, so daß beiden Parteien gemäß § 627 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht zusteht. Hat der Ehemakler einem früheren Bewerber Flug- und Nebenkosten für die Einreise einer bestimmten Ausländerin in Rechnung gestellt, darf er diese einem weiteren Bewerber nicht mehr in Rechnung stellen. Soweit der neue Bewerber diese gezahlt hat, kann er Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.

OLG Koblenz (3 U 17/88) | Datum: 02.05.1989

vgl. auch BGH NJW 1989, 1479 . NJW-RR 1989, 1074 [...]

1. Leistet der Vater eines Kindes an dieses Kindesunterhalt und wird dann die Nichtehelichkiet des Kindes festgestellt, so kann der Vater die Unterhaltsleistungen als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. 2. Die Anwendung des § 814 BGB kommt für die Zeit vor der Feststellung der Nichtehelichkeit nicht in Frage, da bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch gegeben war, der nunmehr rückwirkend weggefallen ist. 3. Hat das in Anspruch genommene Kind während des Zeitraumes, in dem es Unterhaltsleistungen des Vaters erhalten hat, Geld angespart (hier in Form eines Bausparvertrages), so kann es sich wenigstens in Höhe des angesparten Betrages nicht auf Entreicherung berufen. 4. Eine verschärfte Haftung des Kindes nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB scheidet auch dann aus, wenn dem Kind oder der sie vertretenden Mutter die Nichtehelichkeit bekannt war, da bei richtigem Verständnis der §§ 1591, 1593 BGB vor der Feststellung der Nichtehelichkeit eine für § 819 Abs. 1 BGB bedeutsame Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes nicht vorliegen kann. 5. Auch wenn der gemäß §§ 1615b, 1600a BGB übergegangene Anspruch gegen den wirklichen Vater erst nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden kann, besteht keine Möglichkeit für den Scheinvater, die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens durch das Kind zu erzwingen. Die Weigerung des Kindes, ein Feststellungsverfahren einzuleiten, macht auch die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht rechtsmißbräuchlich.

OLG Frankfurt/Main (16 U 244/88) | Datum: 14.12.1989

DAVorm 1990, 564 (LS) FamRZ 1990, 558 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 6 von 6 .