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OLG Hamm - Entscheidung vom 27.04.1989

27 U 38/89

Normen:
BGB § 832 Abs.1 S.1, S.2

Fundstellen:
DRsp I(146)79a-b
FamRZ 1990, 741
VersR 1990, 743

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß Ä VI ZR 215/89 Ä v. 6. 3. 1990 die Annahme der Revision abgelehnt (laut redakt. Hinweis in VersR, aaO.) Die Bekl. haften für den entstandenen Schaden gem. § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB [...]
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