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BSG - Entscheidung vom 08.01.2024

B 5 R 106/23 AR

Normen:
SGG § 169 S. 2, 3

BSG, Beschluss vom 08.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 106/23 AR

DRsp Nr. 2024/2725

Verwerfung des vorläufigen Rechtsschutzgesuches betreffend die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Tenor

Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2, 3;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren sowie das Gutachten von W vom 13.6.2022 zu löschen, zumindest die darin gestellte Diagnose. Das SG hat ihren Antrag abgelehnt (Beschluss vom 14.9.2023), das LSG ihre hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 27.11.2023). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einer an das LSG gerichteten und am 8.12.2023 dort eingegangenen "Revision" vom 5.12.2023. Das LSG hat die Eingabe an das BSG weitergeleitet, wo sie am 19.12.2023 eingegangen ist. Die Antragstellerin hat sich zudem mit Schreiben vom 24.12.2023, das am 3.1.2024 beim BSG eingegangen ist, geäußert.

Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin gegen den Beschluss des LSG vom 27.11.2023 ist unstatthaft und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Der angegriffene Beschluss ist - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen der Landessozialgerichte können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene <weitere> Rechtswegbeschwerde) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Keiner diese Fälle ist hier gegeben. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: SG Oldenburg, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 82 R 265/23
Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 108/23