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§ 177 (Ausschluss der Anfechtung durch Beschwerde)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160 a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.





 Stand: 01.02.2024