Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 04.01.2024

B 5 R 109/23 AR

Normen:
SGG § 169 S. 2, 3

BSG, Beschluss vom 04.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 109/23 AR

DRsp Nr. 2024/5791

Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs

Tenor

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2, 3;

Gründe

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat im zugrundeliegenden Klageverfahren sein Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige Dr. H zurückgewiesen (Beschluss vom 21.2.2023). Seine hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Nordrhein-Westfalen als unzulässig verworfen (Beschluss vom 20.6.2023). Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit einem weiteren Rechtsbehelf gewandt, den das LSG als Gegenvorstellung gewertet und zurückgewiesen hat (Beschluss vom 27.9.2023). Der Kläger wendet sich hiergegen mit einem an das LSG gerichteten, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 2.12.2023, der an das BSG weitergeleitet worden und hier am 29.12.2023 eingegangen ist.

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers ist unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Es ist nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen eines LSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Rechtswegbeschwerde) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht. Der Beschluss vom 27.9.2023 ist daher - worauf das LSG bereits zutreffend hingewiesen hat - weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 i.V.m. § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: SG Aachen, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 144/21
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SF 250/23