Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 24.01.2024

B 5 R 3/24 AR

Normen:
SGG § 169 S. 2, 3
SGG § 178a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 3/24 AR

DRsp Nr. 2024/4045

Verwerfung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. Januar 2024 - B 5 R 106/23 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2, 3; SGG § 178a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 8.1.2024 (B 5 R 106/23 AR) hat der Senat den Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen den Beschluss des LSG vom 27.11.2023 (L 12 R 108/23 B ER) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit Schreiben vom "12. Januar 2023" (gemeint ist offensichtlich der 12.1.2024).

II

1. Der Senat legt das Vorbringen der Antragstellerin, sie übermittle eine "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 8.1.2023, die zugleich eine "Gehörsrüge" sei, als Anhörungsrüge und vorsorglich auch als Gegenvorstellung aus.

2. Der so verstandene Rechtsbehelf der Antragstellerin ist schon deswegen unzulässig, weil er nicht wirksam erhoben worden ist. Er ist deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG ). In Verfahren vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen 73 Abs 4 SGG ). Der Vertretungszwang, der hier bereits im Beschwerdeverfahren gegolten hat, gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f). Die Antragstellerin hat dieses Erfordernis nicht beachtet.

Ungeachtet dessen sind keine Umstände dargetan, unter denen der Senat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör iS des § 178a Abs 2 Satz 5 SGG in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Senatsbeschluss offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte (vgl hierzu BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 5 R 204/19 B - juris RdNr 9).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 i.V.m. § 193 Abs 1 und 4 SGG .

4. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG ). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Vorinstanz: SG Oldenburg, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 82 R 265/23
Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 108/23