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BSG - Entscheidung vom 19.01.2024

B 8 SO 18/23 AR

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 19.01.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 18/23 AR

DRsp Nr. 2024/3246

Verwerfung der Beschwerde i.R.e. Anspruchs auf Namensänderung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe

Das Sozialgericht ( SG ) Mainz hat den Rechtsstreit, mit dem der Kläger einen Anspruch auf Namensänderung nach § 3 des Namensänderungsgesetzes ( NamÄndG ) geltend macht, an das Verwaltungsgericht (VG) Mainz verwiesen (Beschluss vom 28.3.2023). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und eine weitere Beschwerde nicht zugelassen (Beschluss vom 29.6.2023). Hiergegen hat der Kläger eine Beschwerde beim LSG eingelegt, die das LSG an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleitet hat.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) können Entscheidungen des LSG im Grundsatz nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Ein Fall des § 17a Abs 4 Satz 4 iVm Abs 2 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) liegt nicht vor, weil das LSG die (weitere) Beschwerde zum BSG nicht zugelassen hat. An diese Entscheidung ist das BSG gebunden 17a Abs 4 Satz 4 bis 6 GVG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ). Danach trägt der Kläger, der hier nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt (vgl § 183 SGG ), die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels 154 Abs 2 VwGO ).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ( GKG ) anfällt (vgl BSG vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R - SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13).

Vorinstanz: SG Mainz, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 22/23
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 29/23 B