BSG, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 1/24 AR
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat den Antrag des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen (Beschluss vom 26.10.2023). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner "Klage" zum Bundessozialgericht ( BSG ).
Die Beschwerde des Antragstellers, als die der Senat das Vorbringen auslegt, ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG , anfechtbar (§ 177 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .