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BSG - Entscheidung vom 17.01.2024

B 8 SO 1/24 AR

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 1/24 AR

DRsp Nr. 2024/3091

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat den Antrag des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen (Beschluss vom 26.10.2023). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner "Klage" zum Bundessozialgericht ( BSG ).

Die Beschwerde des Antragstellers, als die der Senat das Vorbringen auslegt, ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG , anfechtbar 177 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 51/20
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 71/23 ER