BSG, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen B 5 R 16/24 AR
Rente wegen Erwerbsminderung
Tenor
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. Januar 2024 - B 5 R 108/23 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Rechtsbehelfsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Normenkette:
SGG § 178a;Gründe
I
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat im zugrundeliegenden Klageverfahren die Beiordnung der im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) ursprünglich beigeordneten Rechtsanwältin B aufgehoben (Beschluss vom 21.2.2023). Seine dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 20.6.2023). Gegen den Beschluss hat sich der Kläger mit einem weiteren Rechtsbehelf gewandt, den das LSG als Gegenvorstellung gewertet und zurückgewiesen hat (Beschluss vom 27.9.2023). Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsschutzgesuch des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 4.1.2024 als unzulässig verworfen. Der Beschluss vom 27.9.2023 sei weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar (§ 177 SGG ). Hiergegen richtet sich ein vom Kläger unterzeichnetes und am 14.2.2024 beim BSG eingegangenes Schreiben vom 8.2.2024. Mit weiterem Schreiben vom 9.2.2024 wendet sich der Kläger erneut an das LSG (nach Weiterleitung an das BSG eingegangen am 1.3.2024).
II
1. Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss vom 4.1.2024 ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen.
Es kann offenbleiben, ob das Rechtsschutzgesuch als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind. Jedenfalls hat der Kläger innerhalb der für die Anhörungsrüge geltenden Frist von zwei Wochen (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG ) keine Gehörsverletzung (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG ) dargelegt und auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, inwiefern der Senatsbeschluss vom 4.1.2024 offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte (zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung vgl BSG Beschluss vom 26.2.2021 - B 5 SF 1/21 C - juris RdNr 4 mwN). Der Rechtsbehelf ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht durch einen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 SGG vertreten ist.
Soweit sich der Kläger mit Schreiben vom 9.2.2024 erneut gegen den Beschluss des LSG vom 27.9.2023 wendet, war dieser bereits Gegenstand des durch Beschluss vom 4.1.2024 abgeschlossenen Verfahrens.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 SGG sowie des § 193 Abs 1 und 4 SGG .
3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG ). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).