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BSG - Entscheidung vom 14.02.2024

B 7 AS 2/24 BH

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 2/24 BH

DRsp Nr. 2024/5135

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2023 - L 16 AS 106/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, das SG habe zutreffend die Feststellungsklage im Zusammenhang mit Nachfragen des Beklagten zu einem unklaren Antrag des Klägers als unbegründet angesehen, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung formulieren lassen könnten.

Für den möglichen Erfolg einer im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu erhebenden Divergenzrüge 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Entscheidung des LSG durch Beschluss nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 153 Abs 4 SGG stehen könnte. Deshalb kann einer hierauf gestützten Verfahrensrüge im Rahmen einer noch einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen werden.

Vorinstanz: SG Landshut, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 110/21
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 106/23