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BSG - Entscheidung vom 12.02.2024

B 7 AS 97/23 B, B7 AS 98/23 B, B 7 AS 99/23 B, B 7 AS 100/23 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 12.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 97/23 B, B7 AS 98/23 B, B 7 AS 99/23 B, B 7 AS 100/23 B

DRsp Nr. 2024/5353

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Verfahren B 7 AS 97/23 B, B 7 AS 98/23 B, B 7 AS 99/23 B und B 7 AS 100/23 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 7 AS 97/23 B.

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Urteilen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2023 - L 34 AS 695/22, L 34 AS 697/22, L 34 AS 699/22 und L 34 AS 702/22 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § Nr 36).

Die Kläger tragen zur Begründung vor, das LSG sei zu Unrecht von einer Klagerücknahme erster Instanz ausgegangen; dies sei verfahrensfehlerhaft iS des § 102 Abs 2 SGG , weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Entfallen des Rechtsschutzinteresses vorgelegen hätten. Zumindest sinngemäß rügen sie damit als Verfahrensmangel den unzulässigen Erlass eines Prozess- statt eines Sachurteils (zur Klagerücknahmefiktion vgl nur BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 73/19 B - RdNr 9; BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 50/17 B - RdNr 4).

Der behauptete Verfahrensmangel ist jedoch nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Denn die Beschwerdeführer rügen lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des SG ("error in iudicando"), die vom LSG bestätigt worden sei. Einen Fehler des Gerichts auf dem Weg zu seiner Entscheidung ("error in procedendo") machen sie nicht geltend. Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses in der Sache. Insoweit habe das LSG verkannt, nicht sie - die Kläger - hätten das Interesse an der Fortführung des Verfahrens verloren, sondern ihr Bevollmächtigter habe es nicht geschafft, die Klagebegründung zu fertigen. Warum ihnen dieses Verhalten nicht zuzurechnen sein soll, legen sie im Übrigen nicht dar. Inhaltliche Ausführungen zur - vermeintlichen - Beschwer durch die ursprünglich angefochtenen Bescheide sind für die Frage, ob das Verfahren iS des § 102 Abs 2 SGG betrieben worden ist, ohne weitere rechtliche Einordnung - die hier fehlt - ohne Bedeutung. Dahinstehen kann, ob der Wertung des LSG zu folgen ist, mit der alleinigen Anforderung einer Klagebegründung sei vorliegend eine formgerechte Betreibensaufforderung iS des § 102 Abs 2 SGG durch das SG erfolgt. Denn die Beschwerdebegründung beinhaltet auch hierzu keinerlei Darlegungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Frankfurt/Oder, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 185/22
Vorinstanz: SG Frankfurt/Oder, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 186/22
Vorinstanz: SG Frankfurt/Oder, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 187/22
Vorinstanz: SG Frankfurt/Oder, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 188/22
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 695/22
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 697/22
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 699/22
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 702/22