BSG, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 2/24 AR
Nichtzulassung der Revision
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2024 - L 16 KR 542/23 B ER - werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin hat mit einem am 6.2.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.2.2024 "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen die Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.1.2024 eingelegt. Das LSG hat mit Beschluss vom 15.1.2024 die Beschwerde der Antragstellerin gegen einen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des SG Stade ergangenen Beschluss vom 26.10.2023 zurückgewiesen und mit einem weiteren Beschluss vom selben Tage den Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen, abgelehnt.
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des LSG vom 15.1.2024 sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Unabhängig davon sind die Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 15.1.2024 nicht statthaft, § 177 SGG .
Die Beschwerden sind daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .