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BSG - Entscheidung vom 01.02.2024

B 11 AL 9/23 BH

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 9/23 BH

DRsp Nr. 2024/5127

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Juli 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch die beklagte Agentur für Arbeit ab August 2012, die mit der Begründung erfolgte, der Kläger sei ua nach dem Vortrag seiner Prozessvertreter in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren in dieser Zeit nicht arbeitslos, sondern bei dem Unternehmen D GmbH beschäftigt gewesen. Vor dem LSG war der Kläger nur für den Monat September 2012 erfolgreich, im Übrigen hat es die klageabweisende Entscheidung des SG bestätigt. Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen insbesondere zur Frage des Vorliegens von Beschäftigungslosigkeit 138 Abs 1 Nr 1 SGB III ) als Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit 137 Abs 1 Nr 1 i.V.m. § 138 SGB III ) und damit Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld 136 Abs 1 Nr 1 SGB III ) stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht.

Mit seinem Vorbringen - wie letztlich auch dem Vorbringen im Berufungsverfahren - stellt der Kläger das Ergebnis der Beweiserhebungen des LSG infrage bzw die rechtlichen Schlüsse, die aus den vom LSG festgestellten Tatsachen gezogen worden sind. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Entscheidung des Gerichts im Rahmen der Beweiswürdigung nach freier Überzeugung) kann aber ein Verfahrensmangel nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlung) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dies ist aber nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass ein Rechtsanwalt (andere) Verfahrensmängel mit Erfolg rügen könnte, liegen ebenso wenig vor wie solche, die eine Divergenz begründen könnten.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: SG Hamburg, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 172/15
Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 26.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 12/22