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BSG - Entscheidung vom 27.02.2024

B 11 AL 18/23 AR

Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 18/23 AR

DRsp Nr. 2024/5150

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 28.11.2023 sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht form - gerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 1104/17
Vorinstanz: LSG Saarland, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 AL 3/23