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BSG - Entscheidung vom 16.02.2024

B 5 R 12/24 AR

Normen:
SGG § 169 S. 3

BSG, Beschluss vom 16.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 12/24 AR

DRsp Nr. 2024/5141

Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 3;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 27.11.2023 hat es das LSG Berlin-Brandenburg abgelehnt, dem Kläger für das Berufungsverfahren (L 30 R 452/23) Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das LSG hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung als nicht gegeben angesehen. Der Kläger hat mit einem an das LSG adressierten und von ihm unterzeichneten Schreiben vom 24.1.2024, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 9.2.2024 beim BSG eingegangen ist, ua "Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe" eingelegt.

II

Das Rechtsschutzgesuch ist unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Gegen den Beschluss des LSG sieht das SGG weder die Beschwerde noch einen sonstigen Rechtsbehelf vor. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Da sich die Beschwerde weder gegen die Nichtzulassung der Revision 160a Abs 1 SGG ) noch gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges 17a Abs 4 Satz 4 GVG ) richtet, ist der Beschluss vom 27.11.2023 - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - vor dem BSG weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 i.V.m. § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: SG Berlin, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1524/20
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 452/23