BSG, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 221/23 AR
Einlegen der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Tenor
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 2023 sowie gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2023 - L 15 AS 233/23 - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 9.10.2023, das ihm am 27.10.2023 zugestellt worden ist, sowie gegen die Entscheidung vom 21.11.2023 mit einem an das LSG adressierten Schreiben vom 13.12.202[3] zum "Urteil vom 09.10.2023 und Beschluss vom 21.11.2023 ... Anhörungsrüge / Nichtzulassungsbeschwerde / Gegendarstellung" eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung durch das LSG am 20.12.2023 beim BSG eingegangen. Die vom Kläger persönlich eingelegten Beschwerden - nur diese können an das BSG gerichtet sein; über die Anhörungsrüge hat das LSG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden - sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde zum BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 9.10.2023) ausdrücklich hingewiesen worden. Das Schreiben des Klägers entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die insoweit nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ).
Die sinngemäße Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 21.11.2023 ist als unzulässig zu verwerfen, weil diese Entscheidung unanfechtbar ist (§ 177 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .