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BSG - Entscheidung vom 16.01.2024

B 7 AS 235/23 BH

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 235/23 BH

DRsp Nr. 2024/6505

Formvorschriften für die Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Revision und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2023 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers, ihm für die genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger selbst hat am 17.11.2023 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Revision bzw. Revision (Prozesskostenhilfeantrag)" bezogen auf die bezeichnete Entscheidung des LSG vom 2.11.2023 eingelegt.

Die vom Kläger selbst eingelegte Revision und Nichtzulassungsbeschwerde entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften 73 Abs 4 SGG ) und sind deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl § 169 Satz 2, 3 SGG ).

Dem hilfsweise gestellten PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers zu einer grundsätzlichen Bedeutung und Verfahrensmängeln noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

Soweit ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) stützen würde, liegen keine Anhaltspunkte für einen möglichen Erfolg dieses Vorgehens vor. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, das SG habe die auf bestimmte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Sanum-Iso-Therapie und Praktische Dunkelfeldmikroskopie) sowie konkrete Feststellungen zur Leistungs- und Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des LSG für ein Vorgehen nach § 153 Abs 5 SGG der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte, nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich auch kein Ansatz für das Vorbringen des Klägers, er sei gänzlich vom Verfahren und der Beweiserhebung ausgeschlossen gewesen und habe an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können. Eine Beweiserhebung hat das LSG nicht durchgeführt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift zur in Abwesenheit eines Beklagtenvertreters mit dem Kläger erfolgten einseitigen mündlichen Verhandlung vom 2.11.2023 hat diese 40 Minuten gedauert, ist mit dem Kläger die Sach- und Rechtslage besprochen worden und er hat Berufungsanträge gestellt.

Die Bewilligung von PKH für die bereits eingelegte Revision gegen das Urteil des LSG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Revision vom LSG nicht zugelassen worden ist (vgl § 160 Abs 1 Alt 1 SGG ).

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Berlin, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 213 AS 1238/16
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 664/19