BSG, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 14/24 B
Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem seine Klage in der ersten Instanz erfolgreich gewesen ist, hat das LSG seine Klage abgewiesen (Urteil vom 8.12.2023, dem Kläger zugestellt am 21.12.2023). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger mit einem am 17.1.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründungsfrist ist antragsgemäß bis zum 21.3.2024 verlängert worden. Mit einem am 21.3.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz haben die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Eine Beschwerdebegründung ist auch durch andere Bevollmächtigte nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ). Nichtzulassungsbeschwerden sind innerhalb der ggf verlängerten Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG ) durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) zu begründen. Hieran fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 183 SGG i.V.m. § 193 Abs 1 und 4 SGG .