Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 19.03.2024

B 7 AS 29/24 AR

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 29/24 AR

DRsp Nr. 2024/6304

Vertretungszwang für die Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die sinngemäße Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 28.2.2024 eingelegte sinngemäße Beschwerde ("Widerspruch"), die am 4.3.2024 beim BSG eingegangen ist und mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ). Einen formgerechten Antrag auf PKH für das angestrebte Beschwerdeverfahren hat der Kläger trotz entsprechender Belehrung in der Entscheidung des LSG nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Dresden, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 773/19
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 155/20