BSG, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 11/24 AR
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig mangels Statthaftigkeit
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 26.2.2024). Hiergegen richtet sich das Vorbringen des Antragstellers.
Die Beschwerde des Antragstellers, als die der Senat das Vorbringen auslegt, ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht ( BSG ), anfechtbar (§ 177 SGG ). Schon deshalb kommt eine Zurückverweisung an das LSG nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .