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BSG - Entscheidung vom 15.01.2024

B 9 SB 24/23 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 15.01.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 24/23 B

DRsp Nr. 2024/5814

Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 40 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 103 ;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 12.6.2023 einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 40 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt und zu Unrecht den Antrag auf Anhörung des von ihm bestimmten Arztes abgelehnt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

1. Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG rügt (allgemein zu den Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 105/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN), hat er bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet.

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 bzw § 373 ZPO ). Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten. Zudem ist zumindest hypothetisch zu um - reißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.4.2023 - B 9 SB 46/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 6).

Insoweit teilt die Beschwerde aber lediglich mit, das LSG habe sich auf der Grundlage der vorgelegten Befundunterlagen zu weiteren Ermittlungen durch die vom Kläger angeregte Beiziehung zusätzlicher medizinischer Unterlagen und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gedrängt fühlen müssen. Einen prozessordnungsgemäßen und zudem bis zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.6.2023 aufrechterhaltenen Beweisantrag hat der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger damit nicht bezeichnet.

Soweit der Kläger meint, ohne die Veranlassung eines erneuten Sachverständigengutachtens habe das LSG Ausmaß und Schwere der gesundheitlichen Verschlechterung bezogen auf das Funktionssystem Rumpf nicht beurteilen können, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Diese ist jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10 mwN).

2. Auch mit seiner Rüge, das LSG habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von F nach § 109 SGG abgelehnt, kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht durchdringen. Wie § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich bestimmt, kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Dieser Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 86/22 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 9).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Dresden, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 584/18
Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 12.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 197/20