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BSG - Entscheidung vom 14.03.2024

B 7 AS 118/23 BH, B 7 AS 119/23 BH, B 7 AS 120/23 BH, B 7 AS 121/23 BH, B 7 AS 122/23 BH

Normen:
SGG § 113

BSG, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 118/23 BH, B 7 AS 119/23 BH, B 7 AS 120/23 BH, B 7 AS 121/23 BH, B 7 AS 122/23 BH

DRsp Nr. 2024/5356

Ablehnung eines Antrags auf PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Vorliegen von Zulassungsgründen

Tenor

Die Verfahren B 7 AS 118/23 BH, B 7 AS 119/23 BH, B 7 AS 120/23 BH, B 7 AS 121/23 BH, B 7 AS 122/23 BH, B 7 AS 123/23 BH und B 7 AS 124/23 BH werden zur gemeinsamen Ent- scheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 7 AS 118/23 BH.

Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nicht- zulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. März 2023 - L 4 AS 25/20, L 4 AS 27/20, L 4 AS 29/20, L 4 AS 31/20, L 4 AS 33/20, L 4 AS 35/20 und L 4 AS 37/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W aus F beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 113 ;

Gründe

Die gemäß § 113 SGG verbundenen Anträge auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevoll- mächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abwei- chung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die ange- fochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachver- halts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3).

Solche Zulassungsgründe sind nach der im Verfahren über die Bewilligung von PKH nur gebote- nen summarischen Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar. Die Beteiligten haben am 10.1.2023 zur Erledigung aller in den vorliegenden Verfahren zunächst auch geltend gemachten Ansprüche wegen Kosten für Unterkunft und Heizung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Soweit nach Ablehnung des noch weitergehenden Vergleichsvorschlags des LSG jetzt noch über weitere Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gestritten wird, sind die relevanten Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. Das LSG hat auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG bzw des BSG in seinen ausführlich begründeten Urteilen hingewie- sen und sich dieser angeschlossen.

Dabei sind dem LSG keine Verfahrensfehler unterlaufen. Insbesondere gibt es entgegen der Auf- fassung der Klägerin keine Anhaltpunkte für eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge- hör oder eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Dies gilt auch bezogen auf die von der Klä- gerin gerügte Würdigung des öffentlichen Personennahverkehrs durch das LSG. Abgesehen da- von, dass prozessordnungsgemäße Beweisanträge insoweit nicht gestellt wurden, ist nicht er- kennbar, zu welchem Ergebnis eine Beweisaufnahme hätte führen können, das nach der Rechts- auffassung des LSG für dessen Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre.

Ein rügefähiger Verfahrensmangel ist auch hinsichtlich der Auferlegung von Missbrauchskosten nach § 192 SGG durch das LSG in den Verfahren L 4 AS 25/20, L 4 AS 27/20, L 4 AS 31/20, L 4 AS 33/20 und L 4 AS 37/20 nicht ersichtlich. Eine Kostenauferlegung nach dieser Regelung ist Bestandteil der gerichtlichen Kostenentscheidung des LSG. Diese ist ihrerseits mit der Be- schwerde nicht anfechtbar (stRspr; zB BSG vom 28.4.2023 - B 9 SB 9/22 BH - RdNr 7 mwN). Sie hat daher Bestand, soweit die Revision nicht aus anderen Gründen zuzulassen ist ( BSG vom 18.1.2022 - B 7/14 AS 251/21 B - RdNr 12 mwN), wofür hier nichts spricht.

Ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen und für die Erfolgsaussicht dieser Rechtsmittel irrelevant, sodass es auf die hierauf bezogenen Ausführungen der Klägerin nicht ankommt.

Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 22.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 42/15
Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 22.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 86/15
Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 22.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 344/16
Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 22.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 395/14
Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 22.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 897/12
Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 22.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1115/17
Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 22.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 23/15
Vorinstanz: LSG Saarland, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 25/20
Vorinstanz: LSG Saarland, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 27/20
Vorinstanz: LSG Saarland, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 29/20
Vorinstanz: LSG Saarland, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 31/20
Vorinstanz: LSG Saarland, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 33/20
Vorinstanz: LSG Saarland, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 35/20
Vorinstanz: LSG Saarland, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 37/20