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BSG - Entscheidung vom 02.02.2024

B 12 KR 5/24 BH

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 5/24 BH

DRsp Nr. 2024/6032

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Hamburg vom 26.9.2023, das ihm am 10.10.2023 zugestellt wurde, mit Schreiben vom 24.10.2023 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und mit Schreiben vom 9.1.2024 (Eingang: 16.1.2024) sowie 22.1.2024 (Eingang: 29.1.2024) sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

1. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.

Der Kläger hat seinen Antrag auf Bewilligung von PKH nicht innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 10.1.2024 endete (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG ), gestellt. Der frühestens am 16.1.2024 beim BSG eingegangene Antrag ist verspätet.

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Soweit der Kläger mitgeteilt hat, auf eine Übersetzung des Urteils zu warten, ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtssprache nach § 61 Abs 1 SGG iVm § 184 GVG Deutsch ist. Entscheidungen sind in deutscher Sprache abzufassen. Sie müssen sprachunkundigen Beteiligten grundsätzlich nicht in einer Übersetzung zugänglich gemacht werden, diese müssen sich eine Übersetzung notfalls selbst besorgen (vgl Pabst in MüKoZPO, 6. Aufl 2022, GVG § 184 RdNr 5 mwN). Dies ist dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 8.11.2023 auch mitgeteilt worden. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

2. Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.

Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Itzehoe, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 158/21
Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 26.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 44/22