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BSG - Entscheidung vom 01.02.2024

B 8 SO 2/24 AR

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 2/24 AR

DRsp Nr. 2024/4040

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2024 - L 1 SO 82/23 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Antragstellers in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Beschluss vom 5.1.2024). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, für die er sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem Antragsteller steht keine PKH zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). Eine Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss des LSG ist vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nicht anfechtbar 177 SGG ). Damit scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus 73a Abs 1 SGG , § 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde ist schon aus diesem Grund ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Trier, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 74/23 ER
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 82/23 B ER