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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 01.03.2023

9 S 1798/22

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
NotSan-AprV § 5
NotSan-AprV § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 1
NotSan-AprV § 9
NotSan-AprV § 16 Abs. 4
NotSan-AprV § 17 Abs. 6
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
NotSan-AprV § 5
NotSan-AprV § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 1
NotSan-AprV § 9
NotSan-AprV § 16 Abs. 4
NotSan-AprV § 17 Abs. 6
NotSan-APrV § 16 Abs. 4 S. 1 und S. 3
NotSan-APrV § 17 Abs. 6 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. April 2022 - 11 K 1290/21 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die [...]
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