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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 06.03.2023

10 S 2152/21

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 14.1, 36.2
EUErzMittPflG § 4 Abs. 1
EUErzMittPflG § 4 Abs. 2
Richtlinie 2005/36/EG Art. 56a
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 14.1
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 36.2
Gesetz über europäische Mitteilungspflichten zu im Erziehungsbereich tätigen Personen § 4 Abs. 1
Gesetz über europäische Mitteilungspflichten zu im Erziehungsbereich tätigen Personen § 4 Abs. 2
RL 2005/36/EG Art. 56a
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 14.1.
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 36.2
RL 2005/36/EG Art. 56a

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. März 2021 - 9 K 2724/20 - geändert und der Streitwert des Klageverfahrens auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die [...]
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