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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 02.05.2023

8 TaBV 17/22

Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 4
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 4
BetrVG § 77 Abs. 4
BV AT v. 29.10.2010 § 3 Nr. 3
BV AT v. 29.10.2010 § 5 Nr. 1
BV Zulagen v. 16.11.2007 § 2
BV Zulagen v. 16.11.2007 § 3

Fundstellen:
NZA 2023, 1625
NZA-RR 2023, 531

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2022, Az. 8 BV 15/22, wird abgeändert. 2. Der Antrag auf Feststellung, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung des Mitarbeiters E. E. ab dem [...]
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