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BVerfG - Entscheidung vom 21.04.2023

2 BvR 1838/22

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 1838/22

DRsp Nr. 2023/13793

Wiederholung der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 31. Oktober 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG ).

Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 31. Oktober 2022 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Türkei bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

II.

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 31. Oktober 2022 verwiesen.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 112/22
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 19.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 112/22