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BVerfG - Entscheidung vom 21.03.2023

1 BvR 2294/22

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 2294/22

DRsp Nr. 2023/7409

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter als unzulässig (hier: Anrede einer zweigeschlechtlichen Person im gerichtlichen Verfahren)

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Person begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist.

Die zweigeschlechtlich geborene beschwerdeführende Person hat nicht hinreichend gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG dargelegt, dass sie alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr.).

1. Die beschwerdeführende Person rügt eine Verletzung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG , weil sie in der Ladung des Landessozialgerichts Hamburg zur mündlichen Verhandlung vom 21. November 2022 und im Beschluss dieses Gerichts vom 30. November 2022 nicht als "Herm" oder "Hermaphrodit" angesprochen wurde. Den vorgelegten Unterlagen kann jedoch nicht entnommen werden, dass sie zuvor gegenüber dem Gericht ausdrücklich den Wunsch geäußert hatte, im gerichtlichen Verfahren gerade in dieser Weise angesprochen zu werden.

2. Im Übrigen wird die Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität auch deshalb nicht hinreichend aufgezeigt, weil nicht dargelegt wird, weshalb es nicht zumutbar sein sollte, das Ergebnis des auf eine Verweigerung der Anrede als zweigeschlechtliche Person in der Ladung vom 21. November 2022 und im Beschluss vom 30. November 2022 gestützten Antrags vom 10. Dezember 2022 auf Ablehnung des Berichterstatters wegen Befangenheit abzuwarten. Sollte dieses Verfahren inzwischen abgeschlossen sein, hätte jedenfalls das Ergebnis mitgeteilt werden müssen.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Entscheidungsform: Nichtannahmebeschluss

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 40/21
Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 21.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 40/21