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BVerfG - Entscheidung vom 27.06.2023

1 BvR 2599/21

Normen:
SGBV § 166 Abs. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG § 90
SGB V § 166 Abs. 2 S. 1
SGB V § 272 Abs. 1 S. 1-3

BVerfG, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 2599/21

DRsp Nr. 2023/14517

Nichtannahmebeschlus einer Verfassungsbeschwerde wegen der Zuführung von Anteilen der Finanzreserven der Krankenkassen an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 auch für sogenannte nicht geöffnete Betriebskrankenkassen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGBV § 166 Abs. 2; BVerfGG § 90 ;

Gründe

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 272 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege vom 22. Dezember 2020 (BGBl I S. 3299 ), soweit die dort vorgesehene Zuführung bestimmter Anteile der Finanzreserven der Krankenkassen an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 auch für sogenannte nicht geöffnete Betriebskrankenkassen gilt, bei denen gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB V im Falle der Auflösung oder Schließung für Verpflichtungen gegebenenfalls der Arbeitgeber haftet.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Erfüllung der Voraussetzungen der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten (vgl. BVerfGE 159, 355 <375 Rn. 25>; stRspr) und der Rechtswegerschöpfung nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend konkret dargelegt worden sind.

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vorschrift richtet sich jedenfalls unmittelbar nur an die Krankenkassen, nicht hingegen an die Beschwerdeführer als Trägerunternehmen einer Betriebskrankenkasse beziehungsweise dessen Komplementär. Auf dieser Grundlage hat die betroffene Betriebskrankenkasse einen konkreten Zuführungsbescheid erhalten, den die Beschwerdeführer nicht angegriffen haben.

Geht man - wie die Beschwerdeführer - davon aus, die angegriffene Vorschrift greife in die Grundrechte der Beschwerdeführer ein, so fehlt es an hinreichenden Darlegungen, warum die Beschwerdeführer dann nicht den auf dieser gesetzlichen Regelung beruhenden konkreten Zuführungsbescheid hätten angreifen können. Geht man dagegen davon aus, die Beschwerdeführer hätten den konkrete Zuführungsbescheid nicht angreifen können, weil dieser sie nicht in ihren Rechten verletzt, hätte näher dargelegt werden müssen, weshalb die gesetzliche Grundlage dennoch in Grundrechte der Beschwerdeführer eingreifen kann. Insbesondere setzen sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinander, warum die Frage der Betroffenheit durch die gesetzliche Regelung anders zu beurteilen sein sollte als die Frage der Betroffenheit durch einen aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ergangenen Bescheid.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.