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BVerfG - Entscheidung vom 29.06.2023

2 BvR 760/23

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 760/23

DRsp Nr. 2023/14917

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Zulassung des Herrn (...) als Beistand wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 ;

Gründe

Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 08.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 994 OWi 25/23
Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 994 OWi 25/23
Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 24.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 994 OWi 25/23