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BVerfG - Entscheidung vom 27.06.2023

2 BvR 22/23, 2 BvR 86/23

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2 Alt. 1
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 22/23, 2 BvR 86/23

DRsp Nr. 2023/14910

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die Erhebung der völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerden muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 1152/22
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 1325/22