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BVerfG - Entscheidung vom 28.06.2023

1 BvR 1017/23

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2 Alt. 1
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1017/23

DRsp Nr. 2023/14521

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen nicht substantiierter Begründung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt (...), wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92 , § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt (vgl. nur etwa BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG .

Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn ihnen die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>; auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5 f.).

Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den angegriffenen, (teils ausführlich) begründeten Entscheidungen nicht auseinander. Der Bevollmächtigte hat bereits mehrfach Verfassungsbeschwerden für den Beschwerdeführer und drei weitere Beschwerdeführende mit ähnlichen, in weiten Teilen sogar identischen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Zuletzt wurde in Tenorbegründungen darauf hingewiesen, dass die Verfassungsbeschwerden den gesetzlichen Anforderungen der § 92 , § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG an ihre Begründung nicht genügten (vgl. zu ähnlichen Konstellationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2012 - 1 BvR 2642/11 u.a. -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 6). Mit Beschluss vom 31. März 2023 wurde ihm für künftige Verfahren bereits die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht.

Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers daher aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Das lässt darauf schließen, dass die missbräuchliche Erhebung der neuerlichen Verfassungsbeschwerde vorrangig dem Bevollmächtigten und nicht dem Beschwerdeführenden zuzurechnen ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).

Entscheidungsform: Nichtannahmebeschluss

Vorinstanz: ArbG München, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 6071/20
Vorinstanz: LAG München, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 75/22
Vorinstanz: BAG, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZN 661/22
Vorinstanz: BAG, vom 17.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZN 83/23