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BVerfG - Entscheidung vom 18.07.2023

1 BvR 980/23

Normen:
EPPSG § 1 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
EPPSG § 1 Abs. 1
EPPSG § 1 Abs. 5

BVerfG, Beschluss vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 980/23

DRsp Nr. 2023/14501

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung der "Studierenden-Energiepreispauschale" auf Studierende an inländischen Ausbildungsstätten

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EPPSG § 1 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ). Er setzt sich weder mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG ) im Leistungsbereich auseinander, noch geht er auf etwaige Sachgründe für die Differenzierung zwischen in Deutschland und im Ausland gelegenen Ausbildungsstätten bei der Anspruchsberechtigung für die Energiepreispauschale ein (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses [Studierenden-Energiepreispauschalengesetz - EPPSG] vom 16. Dezember 2022 [BGBl I S. 2357]).

1. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 79, 1 <17>; stRspr). Somit ist der Gesetzgeber auch bei der gewährenden Staatstätigkeit an den Gleichheitssatz gebunden; er hat aber weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen (vgl. BVerfGE 122, 1 <23> m.w.N.). Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Die gesetzlichen Differenzierungen müssen lediglich auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen (vgl. BVerfGE 162, 178 <182 Rn. 9>; stRspr).

2. Der Beschwerdeführer geht auf etwaige Sachgründe für die Differenzierung, dass die Energiepreispauschale für Studenten auf Ausbildungsstätten beschränkt ist, die im Inland gelegen sind (vgl. § 1 Abs. 1 EPPSG), so dass sogenannte Grenzgänger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 5 EPPSG) nicht anspruchsberechtigt sind, nicht ein. Dabei könnte diese Ungleichbehandlung auf dem hinreichend sachbezogenen Grund beruhen, eine schnelle und einfache Ausschüttung der Einmalzahlung zu gewährleisten. Denn aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass dem Gesetzgeber insbesondere an einer schnellen und einfachen, digitalen Umsetzung der Energiepreispauschale gelegen war (vgl. BTDrucks 20/4536, S. 1 ff.; BT-Plenarprotokoll 20/73, S. 8453 ff.; BR-Plenarprotokoll 1029, S. 540 und 561). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb es gleichwohl nicht sachgerecht sein sollte, von der Einrichtung einer digitalen Antragsplattform, die auch Ausbildungsstätten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfasst hätte, abzusehen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Entscheidungsform: Nichtannahmebeschluss