BVerfG, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 65/22
DRsp Nr. 2023/6408
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 413/21
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