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BVerfG - Entscheidung vom 24.01.2023

1 BvR 2352/22

Normen:
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 2352/22

DRsp Nr. 2023/7412

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erforderlichkeit

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es daher nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Entscheidungsform: Prozesskostenhilfebeschluss

Vorinstanz: SG Münster, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 195/21
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1438/21
Vorinstanz: BSG, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 87/22