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BVerfG - Entscheidung vom 12.04.2023

2 BvQ 35/23

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen 2 BvQ 35/23

DRsp Nr. 2023/7402

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG , da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Entscheidungsform: Ablehnung einstweilige Anordnung

Vorinstanz: LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Js 186/21