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BVerfG - Entscheidung vom 05.01.2023

2 BvQ 109/22

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 05.01.2023 - Aktenzeichen 2 BvQ 109/22

DRsp Nr. 2023/7400

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da es an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legte weder den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2022 noch die zur verfassungsrechtlichen Prüfung erforderlichen Schriftsätze aus dem Revisionsverfahren und den Anhörungsrügeverfahren vor. Zudem bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller den Rechtsweg erschöpft hat, denn das Oberlandesgericht wies in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2022 auf eine Beschränkung der Berufung vor dem Landgericht Konstanz durch den Antragsteller hin. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entspricht der Sache nach einer teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels. Soweit ein eingelegtes, zulässiges Rechtsmittel zurückgenommen wird, wird der Rechtsweg aber nicht erschöpft, sondern selbst verschlossen (vgl. BVerfGE 2, 123 <124>; 21, 94 <96>; BVerfGK 3, 181 <183>; 4, 176 <180>).

Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Entscheidungsform: Ablehnung einstweilige Anordnung

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ss 427/22
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ss 427/22