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BVerfG - Entscheidung vom 01.03.2023

1 BvR 174/23

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 174/23

DRsp Nr. 2023/6395

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend weder substantiiert und schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VerfGH Berlin, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 139/19
Vorinstanz: VerfGH Berlin, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3/21