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BSG - Entscheidung vom 29.12.2021

B 3 KR 33/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 29.12.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 33/21 B

DRsp Nr. 2022/2569

Anspruch auf Gewährung von Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 15.6.2021 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 12.4. bis zum 30.9.2018 verneint, weil das Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen während dieses Zeitraumes nicht dem Verantwortungsbereich des behandelnden Arztes zuzurechnen sei. Maßgeblich seien vielmehr Fehlvorstellungen des Klägers, im streitigen Zeitraum eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Mit einem am 22.9.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben hat der Kläger Beschwerde eingelegt und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gestellt. Er beruft sich auf seine gesundheitlichen Einschränkungen.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers selbst unter Einschaltung eines anwaltlichen Bevollmächtigten erfolgreich sein könnte. Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger die persönlichen bzw wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung erfüllt.

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr ); auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann der Verfahrensmangel nicht gestützt werden und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3 Halbsatz 2). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung durch den Senat und der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kommt daher nicht in Betracht 121 ZPO ).

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von dem Kläger angegriffene Urteil des LSG mit Erfolg auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung iS dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass diese in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57 f). Rechtsfragen, die in diesem Sinne noch grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind im Rahmen des PKH-Verfahrens nicht ersichtlich. Das LSG hat den Rechtsstreit unter Verweis auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung anhand der einschlägigen Rechtsnormen und unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zum Erfordernis ärztlicher Feststellungen über die Arbeitsunfähigkeit entschieden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsprechungsabweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegen nicht vor. Ebenso wenig lässt sich bei summarischer Prüfung ein Verfahrensfehler erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.

III

Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Berufungsentscheidung hingewiesen worden.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 592/19
Vorinstanz: SG München, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 1444/19