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OLG München - Entscheidung vom 18.08.2020

31 Wx 269/18

Normen:
EuErbVO Art. 83 Abs. 3
BGB § 2270
VO (EU) 650/2012 (EuErbVO) Art. 83 Abs. 3
BGB § 2270

Fundstellen:
FGPrax 2020, 283
ZEV 2021, 33

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Abteilung für Nachlasssachen - vom 02.07.2018 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 486.872,64 festgesetzt. 3. [...]
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