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BVerfG - Entscheidung vom 12.08.2019

1 BvQ 65/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 1 BvQ 65/19

DRsp Nr. 2019/13564

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

Die am 19. Januar 2005 geborene Antragstellerin möchte mit ihrem isolierten Antrag auf einstweilige Anordnung erreichen, dass sie entgegen der Entscheidung der das Sorgerecht ausübenden Ergänzungspflegerin eine Schule in der Nähe des Wohnorts ihrer Eltern besuchen darf.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.). Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für eine solche Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2).

2. Diesen Anforderungen für das einstweilige Anordnungsverfahren genügt der Antrag nicht. Er enthält keinen nachvollziehbaren und vollständigen Sachverhalt, aus dem sich die maßgeblichen Sorgerechtsverhältnisse sowie die tatsächlichen Umstände der Entscheidung der Ergänzungspflegerin über die Beschulung der Antragstellerin ergeben. Verweise auf die Aktenzeichen bei dem Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit geführter oder noch anhängiger Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechen den Begründungsanforderungen auch im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht. Das Gericht ist nicht gehalten, sich den Sachverhalt durch langwieriges Recherchieren aus weiteren Unterlagen zu erschließen (vgl. BVerfGE 131, 66 <82> m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ermöglicht damit keine verantwortbare Prüfung, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

3. Angesichts der aus der unzureichenden Begründung folgenden Unzulässigkeit des Antrags bedarf keiner Entscheidung, ob die 14jährige Antragstellerin ihre Rechte im Verfassungsprozess eigenständig prozessual wahrnehmen kann (zu den Kriterien BVerfGE 72, 122 <132 f.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.